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BGH Urteil v. - I ZR 33/16

Gesetze: § 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 47 Abs 1 S 1 PBefG, § 47 Abs 2 S 1 PBefG

Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für Beförderungsaufträge außerhalb behördlich zugelassener Stellen; Anspruch eines Fachverbandes auf Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung - Anwaltsabmahnung II

Leitsatz

Anwaltsabmahnung II

1. Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

2. Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung , GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:060417UIZR33.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1665 Nr. 30
DB 2017 S. 1776 Nr. 31
NJW 2017 S. 3790 Nr. 52
ZAAAG-52224

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