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BVerwG Urteil v. - 5 C 3/16

Gesetze: § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 3 SGB 9, § 14 Abs 2 S 4 SGB 9, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 35a SGB 8, § 86c Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 10 Abs 4 S 2 SGB 8

Zum Verhältnis von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB 9 und § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB 8 sowie zum kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz

Leitsatz

1. Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind und der gesamte Rehabilitationsbedarf des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger gedeckt wird, liegt das in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (juris: SGB 9) vorausgesetzte Merkmal einer "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" SGB IX nicht vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger infolge eines durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX bewirkten Leistungszwangs und damit auf der Grundlage einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit, sondern auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit bewilligt hat.

2. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:220617U5C3.16.0

Fundstelle(n):
VAAAG-52260

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