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BGH Urteil v. - VIII ZR 163/16

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 311 BGB, § 315 BGB, § 41 Abs 3 S 2 EnWG, Anhang Nr 2 Buchst b EWGRL 13/93, Anh 1 Nr 1 Buchst b EGRL 72/2009, § 3a UWG

Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher Belastungen

Leitsatz

Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR163.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 34
NJW-RR 2017 S. 1206 Nr. 19
WM 2018 S. 1016 Nr. 21
ZIP 2018 S. 1451 Nr. 30
XAAAG-53133

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