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BMF - III C 2 - S 7106/0: 002 BStBl 2017 I S. 1239

Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Veröffentlichung der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 2 Absatz 3 UStG

Bezug: BStBl 2016 I S. 1451

Mit den – (BStBl 2017 II Seite 825),  – (BStBl 2017 II Seite 828), – (BStBl 2017 II Seite 863),  – (BStBl 2017 II Seite 831), – (BStBl 2017 II Seite 869),  – (BStBl 2017 II Seite 834), – (BStBl 2017 II Seite 846),  – (BStBl 2017 II Seite 849) und  – (BStBl 2017 II Seite 857) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden. In den Entscheidungen legt der BFH § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 13 MwStSystRL richtlinienkonform aus. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 2b UStG geschaffen, der ab anwendbar ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für vor dem ausgeführten Leistungen ist die bisher zu § 2 Absatz 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschnitt 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die jPöR die hiervon abweichende Rechtsprechung des BFH der Besteuerung zu Grunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erf...

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