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BGH Urteil v. - I ZR 41/16

Gesetze: § 3 Abs 1 UWG, § 5a Abs 2 S 1 Nr 1 UWG, § 5a Abs 2 S 1 Nr 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 1 UWG, Art 2 Buchst i EGRL 29/2005, Art 7 Abs 4 EGRL 29/2005

Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen; spürbare Irreführung durch Unterlassen bei Vorenthalten wesentlicher Informationen; Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung - Komplettküchen

Leitsatz

Komplettküchen

1. Bei Komplettküchen, die - da sie nicht frei geplant werden können - als "all-inclusive-Angebote" zu einem günstigen Festpreis angeboten werden, kann die Entscheidung über den Kauf ohne vorhergehende Beratung oder Planung durch einen Verkäufer und ohne Kenntnis sämtlicher Details des Angebots getroffen werden (Abgrenzung zu , GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 - Treppenlift).

2. An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlassen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden.

3. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Den Unternehmer, der das Gegenteil behauptet, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

4. Sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR41.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1921 Nr. 34
NJW-RR 2017 S. 1190 Nr. 19
NAAAG-53278

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