Einheitspreis-Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verbindlichkeit der dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise für die gesamte Vertragsdauer
Leitsatz
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel
"Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich."
benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.