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BGH Urteil v. - VII ZR 259/16

Gesetze: § 305c Abs 2 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 313 BGB, § 2 Abs 3 VOB B

Einheitspreis-Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verbindlichkeit der dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise für die gesamte Vertragsdauer

Leitsatz

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel

"Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich."

benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200717UVIIZR259.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 35
WM 2017 S. 2166 Nr. 45
ZIP 2017 S. 1861 Nr. 39
CAAAG-53286

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