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BSG Urteil v. - B 11 AL 6/16 R

Gesetze: § 21 SGB 3, § 45 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, § 45 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 3, § 45 Abs 6 S 1 SGB 3, § 45 Abs 6 S 3 SGB 3, § 326 Abs 1 SGB 3, § 31 S 1 SGB 10

(Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - Entscheidung über die Auszahlung der Vermittlungsvergütung - Verwaltungsakt - Geltendmachung -Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 326 Abs 1 SGB 3 für Maßnahmeträger - erfolgsbezogene Vergütung)

Leitsatz

1. Die für Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung geltende Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen ist auf erfolgsbezogen zu vergütende Maßnahmen wie die private Arbeitsvermittlung nicht anwendbar.

2. Die Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung an einen privaten Arbeitsvermittler, der einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:090617UB11AL616R0

Fundstelle(n):
RAAAG-53310

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