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BFH Urteil v. - VIII R 64/13

Gesetze: § 67 Abs 1 FGO, § 79b FGO, § 152 AO, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 44 Abs 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 133 BGB, § 118 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 81 Abs 1 FGO

Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG - Sachdienlichkeit einer Klageänderung - Keine generelle Pflicht zur Erörterung des Beweiswerts einer erfolgten Zeugenvernehmung

Leitsatz

1. Wendet sich der Kläger nach Erhebung der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung erstmals auch gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, liegt eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO vor. Diese ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält .

2. Ob es sich um ein erst nachträglich zum Gegenstand einer Klage gemachtes und deshalb an § 67 Abs. 1 FGO zu messendes (Änderungs-)Begehren handelt, ist durch Auslegung der Klageschrift festzustellen .

3. Zum Nachweis von Werbungskosten kann das FG dem Steuerpflichtigen eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO setzen und Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden .

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.250417.VIIIR64.13.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 272 Nr. 9
BFH/NV 2017 S. 1325 Nr. 10
XAAAG-53334

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