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Umsatzsteuerliche Organschaft
Bezug:
1. Gesetzliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG. Hiernach wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 1 UStAE.
Organträger und Organgesellschaft bilden das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG, die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger ist Steuerschuldner aus allen von den im Organkreis verbundenen Unternehmensteilen bewirkten Umsätzen.
1.1 Finanzielle Eingliederungsfähigkeit von Personengesellschaften
Mit seinen Urteilen vom (, BStBl 2017 II, 547) und (, BStBl 2017 II, 563) hat der BFH entschieden, dass – abweichend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann. Dies gilt allerdings nur, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger ausschließlich Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, sodass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips ...