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Änderung des Erbschaftsteuergesetzes durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom (BGBl 2017 I, 1682) wurden die nachfolgenden Regelungen im Erbschaftsteuergesetz geändert. Die Änderungen sind auf alle Erwerbe ab anzuwenden.
1. Beschränkte Steuerpflicht
Die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG wird aufgehoben, dafür sind jedoch auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, allerdings nur anteilig, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf das Inlandsvermögen für Erwerbe von derselben Person entfallen.
2. Abfindungszahlungen an Erbprätendenten
In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wurde ergänzt, dass vom Erblasser zugewendet gilt, was dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden.
Mit (BStBl 2011 II, 725), hatte der BFH entschieden, dass Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten keinen Tatbestand des § 3 ErbStG erfüllen, gleichzeitig hat er jedoch mit ...BStBl 2017 II, 128