Gesetze: § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 75 Abs 5 SGG vom , § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 9 Abs 2 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 4 Abs 1 SGB 9, § 8 Abs 1 S 1 BSHG§47V, § 8 Abs 1 S 2 Halbs 1 BSHG§47V
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse - Möglichkeit einer Verurteilung des Beigeladenen - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf die Benutzung
Leitsatz
1. Hängt die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers von einem erst künftig entstehenden finanziellen Bedarf des Leistungsberechtigten und von seiner jeweiligen Bedürftigkeit ab, kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen, ob er wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz angewiesen ist.
2. Der Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe nach der Eingliederungshilfe-Verordnung (juris: BSHG§47V) setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein muss.