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BSG Urteil v. - B 2 U 6/15 R

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1103 BKV

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1103 - haftungsbegründende Kausalität - zweistufige Prüfung - naturwissenschaftliche Kausalität - Chrom VI-Belastung - Lungenkrebs - wissenschaftlicher Erkenntnisstand - ausreichende Dosishöhe: 300 Chrom VI-Jahre - wesentliche Ursache bzw Mitursache - unterschiedliche Erkrankungsrisiken: Chromatbelastung - Nikotinkonsum - keine ausschließlich rein mathematische Gegenüberstellung bzw ziffernmäßige Abwägung

Leitsatz

1. Bei der Berufskrankheit Nr 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen), die keine Grenzwerte bestimmt, kann die naturwissenschaftliche Kausalität von Chromat-Einwirkungen für eine Lungenkrebserkrankung schon ab einer Dosis von 300 Chrom VI-Jahren bejaht werden.

2. Bei der Feststellung der rechtlichen Wesentlichkeit einer Ursache (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung) dürfen die unterschiedlichen Erkrankungsrisiken (Einwirkungen durch Chrom und durch Nikotinkonsum) nicht ausschließlich rein mathematisch gegenübergestellt und ziffernmäßig abgewogen werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:300317UB2U615R0

Fundstelle(n):
UAAAG-53481

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