1. Bei der Berufskrankheit Nr 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen), die keine Grenzwerte bestimmt, kann die naturwissenschaftliche Kausalität von Chromat-Einwirkungen für eine Lungenkrebserkrankung schon ab einer Dosis von 300 Chrom VI-Jahren bejaht werden.
2. Bei der Feststellung der rechtlichen Wesentlichkeit einer Ursache (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung) dürfen die unterschiedlichen Erkrankungsrisiken (Einwirkungen durch Chrom und durch Nikotinkonsum) nicht ausschließlich rein mathematisch gegenübergestellt und ziffernmäßig abgewogen werden.