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BGH Urteil v. - VIII ZR 3/17

Gesetze: § 540 Abs 1 S 2 ZPO, § 556 Abs 3 S 1 BGB

Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision unterliegenden Berufungsurteils; Voraussetzungen für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete

Leitsatz

1. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im Anschluss an , BGHZ 158, 60, 62 und vom , VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an , NJW 2007, 2334 Rn. 5 und vom , VIII ZR 188/15, aaO; vgl. auch , juris Rn. 7).

2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an , NJW 2015, 51 Rn. 12 f.; vom , VIII ZR 112/14, NZM 2015, 129 Rn. 11 und vom , VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; jeweils mwN). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an , NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom , VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40 und Senatsbeschluss vom , VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190717UVIIIZR3.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 34
IAAAG-53527

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