Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf und Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens; Prüfung der Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung; Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion bei Angabe der Widerrufsadresse als Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Falle der Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags und Ansprüchen auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens (Anschluss an Senatsurteil vom , XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189, WM 2016, 1831,).
2. Die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen. Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (Anschluss an , WM 2011, 1799 Rn. 38 und 40 und vom , XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25).
3. Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten entspricht der Vorgabe des Gestaltungshinweises (3) nicht und führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Anschluss an Senatsurteil vom , XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 24).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:200617UXIZR72.16.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1922 Nr. 34 NJW 2017 S. 3391 Nr. 46 NJW-RR 2017 S. 1197 Nr. 19 WM 2017 S. 1599 Nr. 33 ZIP 2017 S. 1755 Nr. 37 ZAAAG-53530