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BGH Urteil v. - II ZR 319/15

Gesetze: § 64 S 1 GmbHG, § 142 InsO vom

Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH: Ausgleich masseschmälernder Zahlungen; analoge Anwendung der Regelung des Insolvenzrechts über Bargeschäfte; Anforderungen an die in die Masse fließende Gegenleistung; Bemessung der Gegenleistung nach Liquidationswerten

Leitsatz

1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.

2. Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht.

3. Wenn die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:040717UIIZR319.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1921 Nr. 34
BB 2017 S. 2130 Nr. 37
DB 2017 S. 1959 Nr. 34
DB 2017 S. 7 Nr. 34
DStR 2017 S. 2060 Nr. 38
GmbHR 2017 S. 969 Nr. 18
NJW 2017 S. 9 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2017 S. 2895
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2017 S. 878
WM 2017 S. 1661 Nr. 34
ZIP 2017 S. 1619 Nr. 34
ZIP 2017 S. 64 Nr. 33
QAAAG-53601

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