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BSG Beschluss v. - B 1 KR 47/16 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 170 Abs 5 SGG, § 202 S 1 SGG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 295 Abs 1 ZPO, § 404 ZPO, § 406 Abs 1 S 1 ZPO, § 406 Abs 2 ZPO, § 556 ZPO

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung -Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - Divergenz - Bezeichnung der Abweichung - sinngemäß aufgestellter, abweichender Rechtssatz - schlüssige Ableitung aus Berufungsurteil - Verfahrensmangel - gerichtlicher Sachverständiger - Besorgnis der Befangenheit - Rügerecht)

Leitsatz

1. Eine Rechtsfrage ist ungeachtet vorinstanzlich gestellter Beweisanträge klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht über sie auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sachlich entscheiden kann, auch wenn es für die anschließende Anwendung des geklärten Rechtssatzes einer Zurückverweisung bedarf (Abgrenzung zu = BVerwGE 111, 61).

2. Um eine Abweichung zu bezeichnen, kann der Beschwerdeführer einem Rechtssatz des Bundessozialgerichts einen nur sinngemäß vom Landessozialgericht aufgestellten, in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleideten widersprechenden abstrakten Rechtssatz gegenüberstellen und darlegen, dass sich dieser aus dem Berufungsurteil unzweifelhaft schlüssig ableiten lässt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:310717BB1KR4716B0

Fundstelle(n):
RAAAG-53631

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