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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 269/15

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin als Jugendhilfeträger vom beklagten Landschaftsverband die Erstattung von Leistungen i.H.v. 108.473,72 EUR verlangen kann, die sie im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 für die Unterbringung des L aufgewandt hat.

Fundstelle(n):
XAAAG-53736

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