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BGH Beschluss v. - X ARZ 76/17

Gesetze: § 17a Abs 2 GVG, § 167 Abs 1 S 2 VwGO

Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

Leitsatz

1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht.

2. Eine im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses Gericht bindend.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:110717BXARZ76.17.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 1215 Nr. 19
WM 2017 S. 1755 Nr. 36
EAAAG-53764

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