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BGH Beschluss v. - II ZB 22/16

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

Leitsatz

Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an , NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270617BIIZB22.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1922 Nr. 34
DB 2017 S. 2226 Nr. 38
DStR 2017 S. 14 Nr. 35
NJW-RR 2017 S. 1084 Nr. 17
WM 2018 S. 641 Nr. 13
EAAAG-53884

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