Insolvenzverwaltervergütung: Schätzwert der Masse bei Einstellung des Insolvenzverfahrens; Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück
Leitsatz
1. Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war.
2. Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69.16.0
Fundstelle(n): WM 2017 S. 1618 Nr. 33 ZIP 2017 S. 1627 Nr. 34 ZIP 2017 S. 63 Nr. 33 YAAAG-53886