Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage
Leitsatz
1. Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entgeltlich erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet, kann als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche zum Entstehen oder zum Erlöschen, er kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann.
3. Die Veräußerung von Privatvermögen kann daher nach Treu und Glauben nicht wie die Veräußerung von Betriebsvermögen behandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn FA und Steuerpflichtiger in der Vergangenheit rechtsirrtümlich eine in einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gebildete Rücklage nach § 6c EStG um die Anschaffungskosten der Grundstücke des (vermeintlichen) Betriebsvermögens gekürzt haben .
4. Ein Feststellungsbescheid darf nicht allein mit der Begründung angefochten werden, er sei vom örtlich unzuständigen FA erlassen worden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.290317.VIR82.14.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1313 Nr. 10 HFR 2017 S. 997 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 720 DAAAG-54424