Eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik", die durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2099 Nr. 36 BB 2017 S. 2428 Nr. 41 DB 2017 S. 7 Nr. 35 DStR 2017 S. 12 Nr. 42 NJW 2017 S. 10 Nr. 38 ZIP 2017 S. 2379 Nr. 49 XAAAG-54546