Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Berücksichtigung der Kosten in der Abwägungsentscheidung
Leitsatz
1. Bei der Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung sind die zu erwartenden Kosten in der Abwägung zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten.
2. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde maßgeblich aus Kostengründen für eine bestimmte Trassenvariante, so muss dieser Entscheidung eine Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.