Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 2 InvStG i.d.F. des Streitjahres 2008 lediglich Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,
die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
Bei Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.
Bei Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options-
und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung
der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.