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Datenzugriff gemäß § 147 Absatz 6 AO;
hier:
[i] Urteil des BFH vom 16.12.2014 VIII R 52/12 Der BFH hat mit dem o. g. Urteil vom entschieden, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüferinnern und Prüfer nur verlangen kann, wenn Datenzugriff und -auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden.
Des Weiteren sei eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus durch § 147 Absatz 6 Satz 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.
[i]Reaktion der Finanzverwaltung auf das o. g. BFH-Urteil Im Rahmen eines Klimagesprächs mit dem BFH erörterte das BMF das o. g. BFH-Urteil mit dem Ergebnis, dass der BFH eine Veröffentlichung dieses Urteils im Bundessteuerblatt nicht anmahnen wird. Eine Veröffentlichung ist nicht mehr vorgesehen. Das BMF vertritt folgende Rechtsauffassung ():
Nach Auffassung des BMF ist das Urteil des BFH dahingehend auszulegen, dass die Daten, die im Rahmen einer Außenprüfung in digit...