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BGH Urteil v. - I ZR 205/15

Gesetze: § 142 Abs 1 S 1 ZPO, § 144 Abs 1 S 1 ZPO, § 286 ZPO, § 421 ZPO, § 422 ZPO, § 423 ZPO, § 424 ZPO, § 425 ZPO, § 426 ZPO, § 441 Abs 1 ZPO, § 441 Abs 2 ZPO, § 441 Abs 3 S 1 ZPO, § 441 Abs 4 ZPO

Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; Beweiswürdigung

Leitsatz

Tatbestand

Die Eltern des Klägers wollten im Jahr 2009 unter Einschaltung eines Maklers eine in ihrem Eigentum stehende Wohn- und Geschäftsimmobilie in K.   vermieten oder veräußern. Sie baten den Kläger um Unterstützung. Der Kläger brachte in seinem Ladenlokal einen Hinweis auf die Immobilie unter Angabe seiner Telefonnummer an.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR205.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2049 Nr. 36
NJW 2017 S. 3304 Nr. 45
WM 2019 S. 227 Nr. 5
NAAAG-55637

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