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BGH Urteil v. - IX ZR 178/16

Gesetze: § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 806b ZPO vom

Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit bei mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlungen auf eine geringfügige Forderung

Leitsatz

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. Oktober 2013 am 27. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des       S.     (nachfolgend: Schuldner), der einen Dachdeckerbetrieb unterhielt. Der Beklagte erstellte für den Betrieb des Schuldners im Rahmen eines einmaligen geschäftlichen Kontakts Dachöffnungen und führte Kernbohrungen durch. Für diese Arbeiten stellte er dem Schuldner am 7. Juli 2011 einen Betrag in Höhe von 1.674,93 € in Rechnung. Nachdem der Schuldner den Rechnungsbetrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht beglichen hatte, leitete der Beklagte das gerichtliche Mahnverfahren ein. Am 27. Januar 2012 erging gegen den Schuldner ein Vollstreckungsbescheid. Im März 2012 bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen weiterer Gläubiger in Höhe von mehr als 91.000 €, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgeführt wurden. Der mit der Vollstreckung des Titels beauftragte Gerichtsvollzieher vereinbarte mit dem Schuldner am 12. März 2012 Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200 €. Am selben Tag erbrachte der Schuldner die erste Teilleistung in der vereinbarten Höhe. Anschließend informierte der Gerichtsvollzieher den Beklagten schriftlich über das Ratenzahlungsangebot des Schuldners und teilte mit, der Schuldner sei seines Erachtens in der Lage, die Sache durch Ratenzahlung zu erledigen. Am 3. April 2012 und 4. Mai 2012 zahlte der Schuldner jeweils 355 € an den Gerichtsvollzieher, am 4. Juli 2012 einen Betrag von 460,80 € sowie am 10. August 2012 und 30. August 2012 jeweils 300 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR178.16.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2090 Nr. 36
DB 2017 S. 6 Nr. 35
DStR 2017 S. 2179 Nr. 40
NJW 2017 S. 9 Nr. 38
WM 2017 S. 1709 Nr. 35
ZIP 2017 S. 1677 Nr. 35
HAAAG-55639

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