Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; Absoluter Revisionsgrund; Fehlende Erfolgsaussicht im Revisionsverfahren
Leitsatz
1. § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden.
2. Beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (§ 119 FGO) findet § 126 Abs. 4 FGO grundsätzlich keine Anwendung; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und feststeht, dass sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung (im Streitfall: Versäumung der Klagefrist) als zutreffend erweist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.070717.VB168.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1445 Nr. 11 XAAAG-56140