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BFH Beschluss v. - V R 42/16

Gesetze: § 126 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005

Verkauf von Telefonkarten

Leitsatz

Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.170517.VR42.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1465 Nr. 11
HAAAG-56141

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