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BMF - IV A 3 - S 0062/17/10001 BStBl 2017 I S. 1257

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug:

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2017 I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der AEAO vor §§ 8, 9 wird wie folgt gefasst:

    AEAO vor §§ 8, 9 – Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt

    1. Die Begriffe des Wohnsitzes (§ 8 AO) bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (vgl. zu § 1 EStG, § 2 ErbStG) oder für familienbezogene Entlastungen (z. B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Sie sind auch maßgeblich, wenn die Familienkassen in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Beurteilung des Finanzamts im Besteuerungsverfahren die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 63 Abs. 1 EStG prüfen (vgl. u. a. , BStBl 2014 II S. 831).

    2. Die Begriffe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (, BStBl 1979 II S. 335).

      Zwischenstaatliche Vere...BGBl 1964 II S. 957BGBl 1969 II S. 1585

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