Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundstücke für Freizeit- und Erholungszwecke und Kleingärten
Einheitsbewertung; Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
1. Allgemeines
Neben den planungsrechtlich ausgewiesenen Wochenendgrundstücken werden auch Flächen in sogenannten Naherholungsgebieten am Rande eines Gemeindegebietes zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt. Die im Allgemeinen gärtnerisch genutzten Flächen sind häufig parzellenmäßig abgegrenzt. Zur Steigerung des Erholungswertes können sie mit Bauwerken unterschiedlicher Art und Ausstattung versehen sein.
Die zutreffende Abgrenzung der Vermögensart – weiterhin land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen – ergibt sich aus den §§ 33 und 68 BewG. Während § 33 BewG positiv bestimmt, was als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, grenzt § 68 BewG das Grundvermögen negativ vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ab. § 69 BewG ist als Ausnahmevorschrift zu § 33 BewG zu prüfen. Zur Bewertung von Flächen, die als Kleingartenland oder als Dauerkleingartenland ausgewiesen sind, siehe Tz. 4.
2. Grundsätze für die vorzunehmende Abgrenzung
Bei Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzt werden, ist zu entscheiden, ob sie dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Unter Landwirtschaft wird die plan...