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Mittelbare Geldschenkung im Rahmen der Übertragung eines Kommanditanteils mit anschließender Veräußerung
Bezug:
Mit hat der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und die nachfolgende Veräußerung des Anteils durch den Beschenkten eine mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses (mittelbare Geldschenkung) ist, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über den ihm unmittelbar zugewendeten Kommanditanteil, sondern erst über den Verkaufserlös verfügen kann.
Darüber hinaus hat der BFH zum Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO entschieden, dass bei einer mittelbaren Schenkung die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung hat, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen, wozu auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands gehört.
Im zugrunde liegenden Fall übertrug der Ehemann einen Kommanditanteil in Höhe von 125.000 DM im Dezember 2001 unentgeltlich auf die Klägerin, behielt sich jedoch das Recht vor, die Rückübertragung des Kommanditanteils auf sich u. a. dann zu verlangen, wenn die Klägerin ohne seine Zustimmung über den Kommanditanteil verfügt, ihn insbesondere veräußert oder belastet. Zudem ve...