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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 340/16 B ER

Gesetze: SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1; SGB II § 39; SGB II a.F. § 3 Abs. 2a; UnbilligkeitsV § 3; UnbilligkeitsV § 4; UnbilligkeitsV § 5

Leitsatz

Leitsatz:

Die zum geänderte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung) findet in isolierten Anfechtungsverfahren erst auf Widerspruchsverfahren Anwendung, die nach dem abgeschlossen worden sind. Für vor diesem Zeitpunkt ergangene Widerspruchsbescheide gilt die Unbilligkeitsverordnung in der bis gültigen Fassung.

Fundstelle(n):
CAAAG-56510

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