Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Leitsatz
1. Wird eine "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgeflossene Umsatzsteuervorauszahlung entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG erst im Folgejahr als Betriebsausgabe angesetzt, liegt ein --die Anwendung von § 129 AO ausschließender-- Rechtsirrtum derart nahe, dass sich das FG mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen näher befassen muss.
2. Die Nichtberücksichtigung einer einzelnen Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe ist nicht "offenbar" i.S. von § 129 Satz 1 AO, wenn das betreffende Steuererklärungsformular (hier: "Anlage EÜR" zur Gewinnfeststellungserklärung) lediglich eine Gesamtbetragsangabe enthält. Die Möglichkeit eines "schlichten" Abgleichs mit der zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärung des nämlichen Jahres ändert hieran aufgrund der systematischen Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuererhebung nichts.
3. Das Tatbestandsmerkmal "Annahme" in § 174 Abs. 3 AO setzt einen kognitiven Prozess bei dem tätig gewordenen Finanzamtsmitarbeiter voraus. Die rein mechanische Übernahme von Erklärungsfehlern des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters genügt insoweit nicht.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.030517.XR4.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1415 Nr. 11 HFR 2018 S. 7 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2017 S. 877 UAAAG-56530