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BFH Beschluss v. - X S 15/17

Gesetze: EStG 2002 § 34 Abs 3, GKG vom § 40, GKG vom § 47 Abs 2 S 1 , GKG vom § 52 Abs 3 S 1, GKG vom § 52 Abs 3 S 2 , GKG § 63 Abs 2 S 2 Alt 1, GKG § 63 Abs 2 S 2 Alt 2, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKG § 71 Abs 1 S 2

Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

Leitsatz

1. Begehrt der Kläger eine Erhöhung der Steuer, so ist der Streitwert im Ausgangspunkt mit der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer zu bemessen.

2. Die Anhebung des Streitwerts wegen offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen setzt voraus, dass diese dem Grunde nach eindeutig bestimmbar sind.

3. Ist die Höhe dieser Auswirkungen nicht exakt bezifferbar, ist diese zu schätzen.

4. Offensichtlich absehbare Auswirkungen können auch solche sein, die ein Zutun des Steuerpflichtigen erfordern, sofern dieses bei verständiger Betrachtung zu erwarten ist.

5. Tritt im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Kostenrechtsänderung ein, ist die Streitwertbeschränkung nach der neueren Rechtslage zu bemessen, die auch für das Revisionsverfahren gilt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.210717.XS15.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 344 Nr. 11
BFH/NV 2017 S. 1460 Nr. 11
EAAAG-56531

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