Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit
Leitsatz
1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit ).
2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.
3. Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit (insoweit inhaltsgleich mit ).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.080617.IVR6.14.0
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 1053 AO-StB 2017 S. 337 Nr. 11 BFH/NV 2017 S. 1516 Nr. 11 BFH/PR 2017 S. 391 Nr. 12 BStBl II 2017 S. 1053 Nr. 22 DB 2017 S. 2389 Nr. 41 DB 2017 S. 6 Nr. 37 DStRE 2017 S. 1361 Nr. 22 EStB 2017 S. 389 Nr. 10 FR 2018 S. 263 Nr. 6 GStB 2017 S. 42 Nr. 11 HFR 2017 S. 1110 Nr. 12 KSR direkt 2017 S. 5 Nr. 10 KÖSDI 2017 S. 20470 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2017 S. 2891 StB 2017 S. 282 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2017 S. 761 Ubg 2017 S. 699 Nr. 12 DAAAG-56540