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Merkblatt zum verpflichtenden automatischen und spontanen Austausch verbindlicher Auskünfte, verbindlicher Zusagen und Vorabzusagen zu Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der Richtlinie 2015/2376/EU des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und zum verpflichtenden spontanen Informationsaustausch entsprechend den Vereinbarungen zu Aktionspunkt 5 des Projektes „Base Erosion and Profit Shifting” (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) mit OECD- und G20-Staaten sowie IF-Staaten (BEPS-Projekt) nachfolgende Grundsätze:
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Randnummer | ||
A. | Einführung | 1–5 |
B. | Rechtsgrundlagen | 6–13 |
C. | Sachlicher
Anwendungsbereich | 14–36 |
D. | Persönlicher
Anwendungsbereich | 37–42 |
E. | Zeitlicher
Anwendungsbereich | 43–55 |
F. | Staaten, mit denen
ausgetauscht wird | 56–67 |
G. | Anhörung | 68–72 |
H. | Zeitpunkt der
Übermittlung | 73–76 |
I. | Verfahren der
Übermittlung | 77–81 |
J. | Schlussbestimmung | 82 |
Anlagen
Formular für den spontanen Informationsaustausch zu „Rulings” nach BEPS Aktionspunkt 5
OECD Publikation: „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transp...