Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den Bundesgerichtshof bei Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts; ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz
Leitsatz
1. Das Oberlandesgericht hat eine Sache bei Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts abweichen will.
2. Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Kläger einen auf das Anfechtungsgesetz gestützten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache geltend macht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:150817BXARZ204.17.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2017 S. 1213 Nr. 19 WM 2017 S. 1873 Nr. 38 ZIP 2017 S. 71 Nr. 37 EAAAG-56651