Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der Notifikationsbestätigung der EMA für den Parallelvertrieb von unionsweit zugelassenen Arzneimitteln; Widerspruch des Markeninhabers gegen den Parallelvertrieb bei Verstoß der Kennzeichnung des Arzneimittels gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes; Voraussetzung eines Anspruchs auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfasstes Abschlussschreiben; Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderer Vorbesitzer - BretarisGenuair
Leitsatz
BretarisGenuair
1. Die Bestätigung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dass ihr der beabsichtigte Vertrieb eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten, von der Europäischen Kommission unionsweit zugelassenen Arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt wurde, ist kein Verwaltungsakt, mit dem die mitgeteilte Kennzeichnung des Arzneimittels gestattet wird. Diese Bestätigung hindert den Markeninhaber nicht, sich gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV mit der Begründung dem Parallelvertrieb zu widersetzen, eine bestimmte Kennzeichnung des Arzneimittels verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der parallele Vertrieb des Produkts in Deutschland sei deshalb rechtswidrig (Abgrenzung zu , GRUR 2016, 702 - Eligard).
2. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfasstes Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Frist abgewartet hat. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält (Fortführung von , GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II).
3. Der Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderen Vorbesitzern nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzungen beteiligt waren.