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BGH Urteil v. - X ZR 71/16

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages: Wirksamkeit einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlung; Anzahlungsquote bei unterschiedliche hohen Vorleistungen des Reiseveranstalters für Reisen einer bestimmten Kategorie; Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro

Leitsatz

1. Eine 20% des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist.

2. Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von , BGHZ 203, 335 und BGH, , X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).

3. Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, sind als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250717UXZR71.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2241 Nr. 39
NJW 2017 S. 13 Nr. 42
NJW 2017 S. 3297 Nr. 45
ZIP 2017 S. 57 Nr. 30
LAAAG-57356

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