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BGH Urteil v. - X ZR 101/16

Gesetze: § 5 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004, Art 12 Abs 1 S 2 EGV 261/2004

Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung und hilfsweise Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Weiterreise und des entgangenen Verdienstes

Leitsatz

Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wirtschaftlich nicht identische Gegenstände, die im Falle der vollständigen Klageabweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren sind, ohne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO berührt wäre (Ergänzung zu , NJW-RR 2005, 506 und Beschluss vom , I ZR 58/11, WRP 2014, 192).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:080817UXZR101.16.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 1453 Nr. 23
VAAAG-57357

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