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BFH Beschluss v. - X B 106/16

Gesetze: FGO § 107 Abs 1, FGO § 119 Nr 6

Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH

Leitsatz

1. Zwar liegt ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO im Regelfall nicht vor, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar dem Klagebegehren nicht entspricht.

2. Als Reflex einer zulässigen Berichtigung des Urteilstenors ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage der geänderten Tenorierung neu zu fassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.270617.XB106.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1442 Nr. 11
OAAAG-57368

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