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BFH Beschluss v. - X B 118/16

Gesetze: FGO § 44 Abs 1, FGO § 107 Abs 1, FGO § 110 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, AO § 254 Abs 1 S 1, ZPO § 318

Bindung an ein Zwischenurteil; Sachurteil statt Prozessurteil als Verfahrensmangel; abschließende Entscheidung des BFH bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

1. Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil kann daher nicht gerügt werden, die vom FG im Zwischenurteil vertretene Auffassung erfülle die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO.

2. Eine finanzgerichtliche Entscheidung, die im Rechtsmittelverfahren durch den BFH aufgehoben worden ist, kann nicht zur Begründung einer Divergenzrüge herangezogen werden.

3. Ein Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) stellt im Verhältnis zum zugrunde liegenden Steuerbescheid einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Die Zulässigkeit einer gegen ein Leistungsgebot gerichteten Klage setzt daher die Durchführung eines Vorverfahrens auch in Bezug auf das Leistungsgebot voraus.

4. Ein Verfahrensmangel liegt nicht nur dann vor, wenn das FG eine zulässige Klage rechtsirrig durch Prozessurteil als unzulässig verwirft, sondern auch dann, wenn das FG über eine unzulässige Klage in der Sache entscheidet.

5. Der BFH kann in erweiternder Auslegung des § 116 Abs. 6 FGO bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und abschließend entscheiden, wenn die im Fall der Zurückverweisung zu treffende Entscheidung bereits feststeht. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das FG über eine unzulässige Klage durch ein Sachurteil entschieden hat.

6. Das Rubrum eines finanzgerichtlichen Urteils ist wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 107 FGO) zu berichtigen, wenn das FG den als Kläger auftretenden Insolvenzverwalter trotz Kenntnis vom zwischenzeitlichen Tod des Schuldners als "Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners" und nicht als "Insolvenzverwalter über den Nachlass des verstorbenen Schuldners" bezeichnet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.140617.XB118.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1437 Nr. 11
YAAAG-57369

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