1. Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt.
2. Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH.
3. Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt vertretungsbefugt, wenn er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.210717.XB92.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1463 Nr. 11 DStR 2017 S. 12 Nr. 40 VAAAG-57370