Vertretungsbefugnis vor dem BFH; ausländische Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Advocates
Leitsatz
1. Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, ist nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt.
2. Advocates nach dem Recht Großbritanniens, die keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2, 3 EuRAG sind, sind ebenfalls beim BFH nicht vertretungsbefugt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.080817.VB12.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1464 Nr. 11 ZAAAG-57373