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BGH Urteil v. - IX ZR 224/16

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 166 Abs 1 BGB, § 181 BGB, § 814 BGB, § 1629 Abs 2 S 1 BGB, § 1795 Abs 2 BGB

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche Leistung bei Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder; Bereicherungsanspruch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung; Zurechnung der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters eines Kindes vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Nachteil des Kindes

Leitsatz

1. Die Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels unwirksam ist.

2. Ein Bereicherungsanspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen kann, die Mittel behalten zu dürfen.

3. Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch ihren gesetzlichen Vertreter nicht anzulasten, wenn dieser seine unbeschränkte Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes ausübt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070917UIXZR224.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2241 Nr. 39
DB 2017 S. 2279 Nr. 39
DStR 2017 S. 12 Nr. 41
DStR 2018 S. 33 Nr. 1
NJW 2017 S. 3516 Nr. 48
NJW 2017 S. 9 Nr. 41
WM 2017 S. 1910 Nr. 39
ZIP 2017 S. 1863 Nr. 39
ZIP 2017 S. 73 Nr. 38
KAAAG-57887

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