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Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
abweichende Steuerfestsetzung, Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO)
I. Allgemeines
1. Regelungsgrundlage
Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem (BStBl 2003 I, S. 240) – nachfolgend: BMF-Schreiben –. Fälle der Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) ist es entsprechend anzuwenden, vgl. (BStBl 2010 I, S. 18).
Der – veröffentlicht auf den Internet-Seiten des BFH am – entschieden, dass das BMF-Schreiben, ergänzt durch das (a. a. O.) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Nunmehr hat das BMF zur Anwendung des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Schreiben vom (BStBl 2017 I, S. 741) Stellung genommen und den Tag von dessen Veröffentlichung auf den Internet-Seiten des BFH am (einschließlich) als maßgeblichen Sti...