Auslegung von Verwaltungsakten - Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Ob ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierbei ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsinhalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung.
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung "Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" informiert jedenfalls dann hinreichend darüber, dass die "Drei-Tage-Fiktion" des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zur Anwendung kommt, wenn über dem Rubrum der Einspruchsentscheidung vermerkt ist: "Zusendung durch einfachen Brief (Inland) ."