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BFH Beschluss v. - IX B 42/17

Gesetze: FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 6

Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung - Fehlen der Gründe

Leitsatz

1. Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

2. Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.080817.IXB42.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1452 Nr. 11
TAAAG-58240

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