Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2421 Nr. 41 BB 2017 S. 2748 Nr. 46 DB 2017 S. 7 Nr. 40 NJW 2017 S. 14 Nr. 42 NJW 2017 S. 3737 Nr. 51 ZIP 2017 S. 2119 Nr. 44 QAAAG-58374